Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof
Ein richtungsweisender Beschluss des Obersten Gerichtshofs hat die Haftung von Vereinsvorständen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen klar eingeschränkt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21. Januar 2025, 4 Ob 142/24x, die Haftung eines Vereinsvorstands im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen stark eingeschränkt. Der Fall betrifft den ASVÖ Sportverein Lichtenberg. Der Verein wurde aufgrund eines von einem Vereinsmitglied ohne Wissen des Vorstands durchgeführten Streamings eines Fußballspiels auf Sky Österreich verklagt.
Was war der Anlass des Verfahrens?
Sky Österreich, exklusiver Lizenzinhaber der Übertragungsrechte für die Deutsche Fußball-Bundesliga, klagte gegen den Verein, nachdem ein Vereinsmitglied ein Fußballspiel mit seinem privaten Sky-Abo auf einem Vereinsfernseher in der Vereinskantine gestreamt hatte. Der Kontrollor von Sky Österreich hatte sich dabei unter falscher Identität als „Talente-Scout“ Zugang zum Vereinslokal verschafft. Sky Österreich verlangte die Unterlassung des Streams sowie Schadenersatz und eine Veröffentlichung des Beschlusses.
Das Erstgericht hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Der Beschluss des Erstgerichtes wurde schließlich durch den OGH bestätigt.
Was besagt der Beschluss des OGH?
Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten des Vereins und erklärte, dass der Vereinsvorstand nicht für das Handeln eines einfachen Vereinsmitglieds haftet, wenn dieses ohne dessen Wissen oder Zustimmung handelt. Wichtige Punkte des Beschlusses:
- Keine Haftung des Vorstands: Ein Vereinsvorstand haftet nicht für das Verhalten eines Mitglieds, wenn das Streaming ohne sein Wissen erfolgt.
- Keine Gehilfenhaftung: Der Verein wird nicht als Gehilfe betrachtet, solange keine bewusste Förderung der Rechtsverletzung stattgefunden hat.
- Kein Organisationsverschulden: Die bloße Bereitstellung eines Fernsehgeräts im Vereinslokal ohne spezielle Nutzungsregelungen führt nicht zu einer Haftung des Vereins.
- Keine Haftung als Unternehmensinhaber: Auch wenn ein Verein eine Vereinskantine betreibt, haftet er nicht für Handlungen eines Mitglieds, das keine offiziellen Aufgaben im Verein übernimmt.
Welche Bedeutung hat dieser Beschluss für Vereine?
Mit diesem Beschluss hat der ASVÖ Sportverein Lichtenberg einen wichtigen Erfolg für den gesamten ASVÖ und seine Mitglieder erzielt. Der OGH hat die Haftung von Vereinen für Urheberrechtsverletzungen, die durch einfache Mitglieder begangen werden, klar eingegrenzt. Zukünftig wird es für Sky Österreich deutlich schwieriger, rechtliche Schritte gegen einen Verein einzuleiten, wenn dieser nicht aktiv an der Urheberrechtsverletzung beteiligt war.
Präventive Maßnahmen für Vereine
Um künftige Konflikte mit exklusiven Lizenzinhabern wie Sky Österreich zu vermeiden, sollten Vereine folgende präventive Maßnahmen ergreifen:
- Klare Nutzungsrichtlinien: Vereine sollten schriftliche Regelungen für die Nutzung technischer Geräte (z. B. Fernseher) aufstellen, einschließlich des Verbots der Verwendung privater Abos für öffentliche Vorführungen.
- Kennzeichnung privater Veranstaltungen: Vereine sollten private Veranstaltungen klar kennzeichnen und entsprechend darauf hinweisen, z. B. durch Beschilderung und Hinweise auf Websites oder in sozialen Medien.
- Sensibilisierung der Mitglieder: Aufklärung der Mitglieder über urheberrechtliche Bestimmungen, insbesondere dass private Abos nicht für öffentliche Vorführungen genutzt werden dürfen.
- Überwachung der Nutzung: Auch wenn keine allgemeine Prüfpflicht besteht, sollten stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Nutzung audiovisueller Geräte den Vereinsrichtlinien entspricht.
Fazit
Der Beschluss des OGH stärkt die Position von Sportvereinen in Österreich gegenüber internationalen Rechteinhabern wie Sky Österreich. Gleichzeitig ist es nun wichtiger denn je, dass Vereine klare Regeln zur Nutzung von Urheberrechten aufstellen und deren Einhaltung sicherstellen. Der ASVÖ Oberösterreich unterstützte den ASVÖ Sportverein Lichtenberg im Rahmen seines „Förderpakets Rechtsberatung“ und setzt damit ein starkes Zeichen für die rechtliche Absicherung der Vereine.
Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Hintermayr und sein Teamleiter RAA Mag. Christoph Kahr spielen dabei eine zentrale Rolle und sind für die Mitglieder des ASVÖ wichtige Partner bei der Klärung von Urheberrechts- und Vereinsrechtsfragen.
Fotocredit: Thorsten Vincetic